Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Geltung und Vertragsgrundlagen

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote der bergsportschule grischa GmbH (nachfolgend «bergsportschule grischa»). Sie bilden zusammen mit der jeweiligen Ausschreibung, Offerte und Auftragsbestätigung die Grundlage des Vertrags zwischen der bergsportschule grischa und dem Gast.

Individuelle Vereinbarungen, Ausschreibungen, Offerten und Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB vor. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Für alle in diesen AGB nicht geregelten Punkte gelten ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Schweizer Bergführerverbands (SBV), Version 2025.

2. Anmeldung und Vertragsabschluss

Anmeldungen können über das elektronische Anmeldeformular, per E-Mail an info@bergsportschulegrischa.ch oder telefonisch unter +41 79 102 33 65 vorgenommen werden.

Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald sich der Gast und die bergsportschule grischa über die wesentlichen Punkte der Aktivität geeinigt haben. Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich, insbesondere per E-Mail, Textnachricht oder Onlineformular, abgeschlossen werden.

Nach der Anmeldung erhält der Gast eine schriftliche Auftragsbestätigung per E-Mail oder SMS. Erfolgt die Auftragsbestätigung nach einem mündlichen Vertragsabschluss, ist ihr Inhalt für beide Parteien verbindlich, sofern der Gast nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt widerspricht.

Beide Parteien können verlangen, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird. Hierfür genügt ein Austausch per E-Mail oder Textnachricht, sofern nicht ausdrücklich eine eigenhändige Unterschrift verlangt wird.

3. Teilnahmevoraussetzungen und Mitwirkung des Gastes

Für die Teilnahme sind eine den Anforderungen der Aktivität entsprechende Gesundheit, Kondition, bergsportliche Erfahrung und Ausrüstung erforderlich. Der Gast ist verpflichtet, sorgfältig zu prüfen, ob er die in der Ausschreibung genannten Anforderungen erfüllt.

Der Gast informiert die bergsportschule grischa frühzeitig und vollständig über alle Umstände, die für eine sichere und erfolgreiche Durchführung relevant sind. Dazu gehören insbesondere seine alpintechnischen Fähigkeiten, seine Kondition sowie körperliche oder psychische Beschwerden und gesundheitliche Einschränkungen.

Der Gast trägt eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Eigenverantwortung. Er akzeptiert das dem Bergsport innewohnende Restrisiko, das auch bei sorgfältiger Planung und Führung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

Während der Aktivität sind die sicherheitsrelevanten Anweisungen der Führungsperson strikt zu befolgen. Verletzt der Gast seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten oder befolgt er sicherheitsrelevante Anweisungen nicht, kann die Aktivität abgebrochen werden. In diesem Fall bleibt die Vergütung für sämtliche vereinbarten Tage geschuldet. Der Gast trägt zudem alle daraus entstehenden Annullations- und sonstigen Kosten.

4. Gruppen und Teilnehmerzahl

Für Gruppenangebote gilt die in der Ausschreibung angegebene Mindest- und Höchstteilnehmerzahl. Ist die maximale Teilnehmerzahl bereits erreicht, besteht kein Anspruch auf Teilnahme.

Wird die Mindestteilnehmerzahl bis zum Anmeldeschluss nicht erreicht, kann die bergsportschule grischa:

•      verschiedene Gruppen zusammenlegen;

•      die Aktivität absagen; oder

•      den Angemeldeten die Durchführung zu einem höheren Preis anbieten.

Eine Durchführung zu einem höheren Preis erfolgt nur, wenn alle Angemeldeten zustimmen. Wird die Aktivität wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl abgesagt, werden bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet. Weitergehende gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen.

5. Qualifikation und Sicherheit

Die bergsportschule grischa setzt ausschliesslich Personen ein, die für die vorgesehene Aktivität nach dem Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten und der dazugehörigen Verordnung qualifiziert sind und über die erforderlichen Bewilligungen verfügen.

Die eingesetzte Führungsperson führt die Aktivität sorgfältig nach den aktuellen alpintechnischen Standards durch. Sie kann jedoch keine absolute Sicherheit vor den Gefahren des Bergsports gewährleisten. Das trotz sorgfältiger Planung und Führung verbleibende Restrisiko trägt der Gast mit.

Werden Bergführeraspirantinnen oder Bergführeraspiranten eingesetzt, wird der Gast beim Vertragsabschluss über deren Status informiert. Aspirantinnen und Aspiranten halten sich an die gesetzlichen Vorgaben sowie an das Reglement über die Bergführerausbildung.

6. Leistungen, Preise und Nebenkosten

Der Preis einer Aktivität ergibt sich aus der jeweiligen Ausschreibung, Offerte oder Auftragsbestätigung. Die Reisezeit der Führungsperson ist im ausgeschriebenen Preis enthalten.

Soweit in der Ausschreibung, Offerte oder Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt ist, sind im Preis das Honorar der Führungsperson sowie die ausdrücklich als eingeschlossen bezeichneten Leistungen enthalten.

Der Gast trägt seine eigenen Nebenkosten. Zusätzlich werden ihm die effektiv anfallenden Reise-, Transport-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Führungsperson in Rechnung gestellt. Dazu gehören insbesondere Bergbahnen, Busse, Taxis, Übernachtungen, Mahlzeiten, Getränke und Marschtee.

Bei einer An- oder Rückreise der Führungsperson mit dem Privatauto werden CHF 0.70 pro Kilometer berechnet. Bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs werden die Kosten eines Billetts 2. Klasse mit Halbtax verrechnet.

Die Mehrwertsteuer ist im ausgeschriebenen Preis enthalten, sofern die Ausschreibung, eine individuelle Offerte oder die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.

7. Zahlungsbedingungen

Der gesamte Preis ist spätestens sieben Tage vor Beginn der Aktivität zu bezahlen. Bei Wochenendkursen und Einzeltagen ist der gesamte Preis spätestens drei Tage vor Beginn fällig.

Trifft die Zahlung nicht fristgerecht ein, kann die bergsportschule grischa vom Vertrag zurücktreten und die gemäss diesen AGB geschuldeten Annullationskosten verlangen.

Kann ein Gast nur teilweise an einer Aktivität teilnehmen, besteht kein Anspruch auf eine anteilmässige Rückerstattung.

8. Programmänderungen und Ersatzangebote

Ist die vereinbarte Tour oder Aktivität aufgrund von Wetter, Verhältnissen oder anderen Umständen nicht durchführbar, ist die bergsportschule grischa berechtigt und verpflichtet, dem Gast für den vereinbarten Zeitraum eine geeignete Ersatztour oder alternative Aktivität anzubieten.

Ist das vorgesehene Tourengebiet oder der Kursort nicht zugänglich oder ungeeignet, kann ein alternatives Tourengebiet oder ein anderer Kursort angeboten werden. Dies gilt insbesondere bei ungünstigem Wetter, ungeeigneten Verhältnissen, gestörten Verkehrsverbindungen oder ausgebuchten Unterkünften.

Stimmt der Gast dem Ersatzangebot zu, wird dieses zum ursprünglich vereinbarten Honorar durchgeführt. Annullationskosten, die im Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Tourengebiet oder Kursort entstehen, trägt der Gast.

Lehnt der Gast das Ersatzangebot ab, gelten die nachstehenden Bestimmungen über Absage beziehungsweise Abbruch.

9. Absage vor Beginn der Aktivität

9.1 Absage durch die bergsportschule grischa aus persönlichen Gründen

Muss die bergsportschule grischa eine Aktivität vor deren Beginn aus einem Grund absagen, der in ihrem oder im persönlichen Risikobereich der vorgesehenen Führungsperson liegt, insbesondere wegen Krankheit, Unfall oder eines familiären Ereignisses, ist beiderseits keine Entschädigung geschuldet. Bereits geleistete Zahlungen für die nicht erbrachte Aktivität werden zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

9.2 Absage aus äusseren Gründen

Muss die bergsportschule grischa eine Aktivität wegen eines ausserhalb ihres persönlichen Risikobereichs liegenden Grundes absagen, insbesondere wegen schlechten Wetters, ungünstiger Verhältnisse, gestörter Verkehrsverbindungen, behördlicher Massnahmen, Pandemie oder höherer Gewalt, und lehnt der Gast das angebotene Ersatzprogramm ab, schuldet der Gast 100 % des Honorars für die vereinbarten Touren- oder Kurstage. Zusätzlich trägt der Gast sämtliche Annullationskosten für gebuchte Transportmittel, Unterkünfte und weitere Leistungen.

9.3 Absage durch den Gast

Sagt der Gast die vereinbarte Aktivität ab, trägt er sämtliche dadurch anfallenden Annullationskosten, insbesondere für Transportmittel und Unterkünfte. Zusätzlich ist das Honorar in folgendem Umfang geschuldet:

•      60 bis 31 Tage vor Beginn der Aktivität: 20 % des Honorars;

•      30 bis 15 Tage vor Beginn der Aktivität: 50 % des Honorars;

•      14 Tage oder weniger vor Beginn der Aktivität: 100 % des Honorars.

Dem Gast wird der Abschluss einer Annullationskostenversicherung empfohlen.

10. Abbruch, Evakuierung und Hilfeleistung

10.1 Eintägige Aktivität

Muss eine bereits begonnene eintägige Aktivität aus Sicherheitsgründen abgebrochen werden, insbesondere wegen Wetter, Verhältnissen oder Überforderung des Gastes, bleibt die Vergütung vollständig geschuldet.

10.2 Mehrtägige Aktivität: persönliche Gründe der Führungsperson

Muss eine bereits begonnene mehrtägige Aktivität wegen Krankheit, Unfall, eines familiären Ereignisses oder aus einem anderen Grund im persönlichen Risikobereich der Führungsperson abgebrochen werden, bezahlt der Gast nur die bereits erbrachte Führungsleistung. Im Übrigen ist beiderseits keine Entschädigung geschuldet. Die dadurch entstehenden Annullationskosten für Unterkünfte, Transportmittel und weitere gebuchte Leistungen trägt die bergsportschule grischa.

10.3 Mehrtägige Aktivität: äussere Gründe

Muss eine bereits begonnene mehrtägige Aktivität aus einem Grund ausserhalb des persönlichen Risikobereichs der bergsportschule grischa oder der Führungsperson abgebrochen werden und lehnt der Gast ein angebotenes Ersatzprogramm ab, bleiben 100 % des Honorars für sämtliche vereinbarten Touren- oder Kurstage geschuldet. Zusätzlich trägt der Gast die Annullationskosten für Unterkünfte, Transportmittel und weitere gebuchte Leistungen.

10.4 Abbruch durch den Gast

Bricht der Gast eine bereits begonnene Aktivität ab, bleibt die Vergütung für sämtliche vereinbarten Tage geschuldet. Der Gast trägt ausserdem alle daraus entstehenden Annullationskosten.

10.5 Hilfeleistung

Muss die Führungsperson die Aktivität unterbrechen oder abbrechen, um in Not geratenen Berggängerinnen oder Berggängern zu helfen, bleibt die vereinbarte Vergütung auch für die Zeit der Hilfeleistung geschuldet.

10.6 Evakuierung

Muss aus Sicherheitsgründen eine Evakuierung veranlasst werden, insbesondere wegen Unwetter, Erschöpfung des Gastes oder Materialbruch, trägt der Gast die daraus entstehenden Kosten vollständig. Betrifft die Evakuierung mehrere Gäste, werden die Kosten zu gleichen Teilen aufgeteilt.

11. Unterbruch und Ruhetage

Bei mehrtägigen Aktivitäten kann die bergsportschule grischa wegen Wetter, Verhältnissen oder anderer Gründe ausserhalb ihres persönlichen Risikobereichs einen Unterbruch von einem oder zwei Tagen vorsehen, sofern gute Aussichten bestehen, dass die Aktivität anschliessend fortgesetzt werden kann.

Soweit möglich und zumutbar, wird für die Dauer des Unterbruchs eine Ersatzaktivität angeboten. Lehnt der Gast das Ersatzangebot ab, bleiben 100 % des Honorars geschuldet. Zusätzlich trägt der Gast die anfallenden Annullationskosten für Unterkünfte, Transportmittel und weitere Leistungen.

Wird bei einer mehrtägigen Aktivität auf Wunsch des Gastes ein Ruhetag eingelegt, bleibt das Honorar vollständig geschuldet.

12. Versicherungen

Die bergsportschule grischa verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 5 Millionen pro Schadenfall. Die eingesetzten Führungspersonen verfügen über die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 5 Millionen pro Schadenfall. Auf Verlangen des Gastes wird ein entsprechender Versicherungsnachweis erbracht.

Der Gast ist selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz verantwortlich. Er sollte insbesondere über folgende Versicherungen beziehungsweise Deckungen verfügen:

•      Kranken- und Unfallversicherung einschliesslich Such-, Rettungs- und Rückführungskosten;

•      Privathaftpflichtversicherung, welche Bergsportaktivitäten einschliesst;

•      Annullationskostenversicherung.

Zusätzlich wird die Mitgliedschaft bei einer schweizerischen Flugrettungsgesellschaft wie Rega, Air-Glaciers oder Air Zermatt empfohlen.

13. Material

Die Führungsperson trägt die Kosten für ihr eigenes Material und das gemeinsam benötigte technische Material, insbesondere Seile, Expressen oder Eisschrauben. Das gemeinsam benötigte Material wird dem Gast in einwandfreiem Zustand ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt.

Der Gast trägt die Kosten für seine persönliche Ausrüstung selbst. Die bergsportschule grischa informiert ihn rechtzeitig über das benötigte Material.

Soweit verfügbar, kann fehlendes persönliches Material gemietet werden. Das Mietmaterial wird in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt. Für die Miete wird die vereinbarte oder, sofern keine Vereinbarung besteht, eine marktübliche Entschädigung berechnet.

14. Bildmaterial

Die bergsportschule grischa darf Bildmaterial, das während einer Aktivität von Führungspersonen oder Teilnehmenden aufgenommen wurde, für Printprodukte, Webseiten und Bildergalerien verwenden. Auf dem Bildmaterial können Personen erkennbar sein. Der Gast erklärt sich mit dieser Verwendung ohne Anspruch auf Entschädigung einverstanden.

15. Datenschutz

Die bergsportschule grischa verwendet Kundendaten zur Bearbeitung von Anmeldungen und zum Versand ihres Newsletters. Die für die Durchführung einer Aktivität erforderlichen Kundendaten werden an die jeweils eingesetzte Führungsperson weitergegeben.

Gäste, die mit der Weitergabe ihrer Daten nicht einverstanden sind, können sich an die bergsportschule grischa wenden. Weitere Informationen befinden sich in der Datenschutzerklärung auf der Webseite.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt Schweizer Recht, auch wenn eine Aktivität im Ausland durchgeführt wird oder der Gast seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Gerichtsstand ist unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Gerichtsstände der statutarische Sitz der bergsportschule grischa GmbH in Thusis. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte.